| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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- Der Verein führt den Namen "Förderverein zur
Erforschung des Messie-Syndroms (FEM)" mit dem Zusatz
"e. V.".
- Der Verein ist unter der Nummer 5 VR 432 im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Blomberg eingetragen und hat seine
Sitz in Blomberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit |
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- Zwecke des Vereins ist es, die Messie - Probleme
in allen ihren Erscheinungsformen, einschließlich der mit ihnen
häufig verbundenen psychischen und psychosozialen Störungen wie
z.B. Ängste, Depressionen usw. durch geeignete Maßnahmen zu
bekämpfen. Dazu gehört insbesondere Maßnahmen der Information und
Aufklärung, Therapie sowie Forschung über die Messie - Problematik
und deren psychische Begleiterscheinungen.
- Der Verein verfolgt selbstlose, ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist weder konfessionell noch politisch gebunden.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere
verwirklicht durch:
- Hilfestellung, Unterstützung und Beratung von
Betroffenen und deren Angehörigen.
- Unterstützung und Initiierung von
Selbsthilfeaktivitäten in dem den Vereinszweck berührenden
Bereich.
- Information und Aufklärung über die Messie -
Problematik.
- Erarbeitung, Bekanntmachung und Verbreitung von
Methoden zur Behebung der Messie - Probleme sowie Förderung der
Anwendung dieser Methoden.
- Organisation und Förderung von
Informationsveranstaltungen zur Verbesserung und Behebung der Messie
- Problematik.
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung über
die Messie - Problematik und deren psychosozialen Begleiterscheinungen.
Zum Zwecke des Verein gehören weiterhin die
Mittelbeschaffung für die Erfüllung seiner Aufgaben.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen
dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
5. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstig werden.
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| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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- Als Mitglieder können natürliche Personen
aufgenommen werden, die die Gewähr dafür bieten, den Verein bei
der Verfolgung seiner Zwecke zu unterstützen. Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand des Vereins.
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| § 4 Verlust der Mitgliedschaft |
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- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
- Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch
schriftliche, formlose Erklärung an den Vorstand. Dabei ist eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
- Ein Mitglied kann aus wichtigen Grund oder bei
Vorliegen triftiger Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen, das binnen eines Monats
Widerspruch erheben kann. Über den Widerspruch entscheidet unter
Ausschluss des Rechtsweges ein von der Mitgliederversammlung
gewähltes Schiedsgericht.
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| § 5 Recht der Mitglieder |
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- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
- Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung
durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht
ist erforderlich. Vertretene Mitglieder zählen als erschienene
Mitglieder.
- Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht während der
Dauer des Ausschlussverfahrens. Dennoch abgegebene Stimmen werden
bei der Feststellung der beschlussfähigen Anwesenheit und der
Abstimmungsergebnisse nicht berücksichtigt. Für diese Zwecke
gelten nur die Stimmberechtigten Mitglieder als erschienen.
- Den Mitgliedern stehen die Leistungen und Angebote
des Vereins ohne zusätzlichen Kostenaufwand zu Verfügung.
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| § 6 Beiträge |
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- Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
- Über die Festsetzung von Beiträgen und deren
Höhe sowie Zahlungsart beschließt die Mitgliederversammlung.
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| § 7 Organe |
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Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
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| § 8 Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich
einmal abgehalten. Weitere Mitgliederversammlungen können bei
Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt,
einberufen werden.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
Vorschläge auf Änderung der Satzung müssen dem
Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden. Für
Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung gilt Satz 2
entsprechend.
- Die Versammlung leitet der Vorsitzende des
Vorstandes und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von
ihm benannte Protokollführer unterzeichnen.
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| § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
nachstehende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Schiedsgerichtes
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und
des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über den Haushaltspan
- Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren
Änderung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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| § 10 Beschussfähigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung |
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- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht
der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich gemäß § 8 Abs. 2 eine
neue Mitgliederversammlung mit denselben Tagungspunkten und unter
Hinweis darauf einzuberufen, dass diese Versammlung in jedem Fall
beschlussfähig ist.
- Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Handelt es sich um Wahlen,
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
- Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über
eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es der
Zustimmung aller Mitglieder.
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| § 11 Der Vorstand |
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- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Den Vorstand bilden: - der
Vorsitzende - zwei stellvertretende Vorsitzende.
- Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind
gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden sind untereinander gleichberechtigt.
- Verfügungsberechtigt sind zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
- Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
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| § 12 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes |
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Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre
gewählt. Die Amtszeit endet mit der Mitgliederversammlung, die die
Neuwahlen vorgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig. |
| § 13 Aufgaben des Vorstandes |
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- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor
und beruft diese ein.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Im obliegt die Grundsatzentscheidungen über die
Beschaffung und Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sowie in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Einer Zusammenkunft bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen.
- Der Vorstand hat alsbald nach Schluss des
Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen und der
Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten.
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| § 14 Auflösung |
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- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine
allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen
sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der
erschienenen Mitglieder stimmen.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand
unverzüglich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der Erschienenen beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine
steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke der Gesundheitspflege,
die es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
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| § 15 Errichtung |
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Diese Satzung wurde errichtet am 28.
Dezember 1998. |
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